Anwaltskanzlei Dr. Beck GbR Rechtsanwälte u. Fachanwälte
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BerH und PKH / VKH was ist das?

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen, können Sie für die außergerichtliche Beratung und Tätigkeit eines Anwalts Beratungshilfe (BerH) und für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen, in Familiensachen heißt es Verfahrenskostenhilfe (VKH).

1. Prozess- u. Verfahrenskostenhilfe

Schonvermögen für Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Sie müssen in der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseIhre Einkünfte und Ihr gesamtes Vermögen angeben. Dazu gehören alle Ihre Vermögenswerte, Geldanlagen (Aktien, Lebensversicherungen, Bausparverträge u.a.), Rechte und Sachvermögen (Haus, Wohnung, Pkw u.a.). Kleine Geldbeträge (Schonvermögen) bleiben unberücksichtigt. Das Schonvermögen beträgt für jede Person 5.000,00 €. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind kommt ein Freibetrag von 500,00 € hinzu. 

Zum Schonvermögen gehört auch eine angemessene selbstbewohnte Immobilie, Vermögen für Berufsausübung und Altersvorsorge und ein angemessenes Fahrzeug, wenn es zur Berufsausübung oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen benötigt wird.

2. Beratungshilfe

Antrag Beratungshilfe (Können Sie am PC ausfüllen.)
Beachten Sie die Hinweise des Amtsgerichts zum Ausfüllen am Schluss dieser Seite.

Unser Hinweis zur Beratungshilfe

Falls Sie Beratungshilfe für außergerichtliche Beratung oder Vertretung in Anspruch nehmen wollen, teilen Sie uns das bitte vorher mit oder lesen gleich Punkt 13Am besten stimmen Sie das Vorgehen telefonisch mit uns ab.

  1. Bevor Sie keinen Beratungshilfeschein vorlegen, beginnen wir nicht mit der Beratung oder Tätigkeit, sondern klären mit Ihnen zunächst nur, ob aufgrund der von Ihnen geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen und ob nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts und unserer Einschätzung zur Wahrung Ihrer Rechte eine Beratung oder Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Anwalt erforderlich ist. In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf einen Beratungshilfeschein, den das Amtsgericht ausstellt.
  2. Vorher schließen wir mit Ihnen keinen Anwaltsvertrag, wir prüfen den Sachverhalt nicht, übernehmen keine Verantwortung und beachten auch keine Fristen.
  3. Ein Anwalt ist gem. § 16a Abs. 2 BORA nicht verpflichtet, für Sie einen Beratungshilfeantrag zu stellen. 
  4. Beantragen Sie bitte persönlich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt.
  5. Stellen Sie die Belege zusammen, aus denen sich die Höhe Ihres Einkommens und Ihr Familienstand ergibt, z.B. Bescheinigungen über Lohn oder Arbeitslosengeld. Wenn Sie einen SGB-Bescheid über die Bewilligung von Sozialleistungen haben, so genügt dieser. Nehmen Sie auch alle Belege über Belastungen mit, z.B. Mietvertrag, Kontoauszüge, Kreditverträge, Restschuldnachweis u.s.w. mit. Vergessen Sie nicht Ihren Personalausweis.
  6. Mit diesen Unterlagen gehen Sie bitte zum/zur Rechtspfleger*in bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht vor.
  7. Das Amtsgericht Jülich hat Sprechzeiten von 8.30 bis 12.30 Uhr und dienstags von 14.00 bis 15.00 Uhr. Fragen Sie bitte am Eingang die Wachtmeister nach der Zimmernummer.
  8. In der Corona-Krise erhalten Sie vielleicht an der Pforte des Amtsgerichts nur ein Merkblatt, welches auch hier unten wiedergegeben ist. In diesem Fall können Sie sich den Gang zum Amtsgericht sparen.
  9. In Familiensachen benötigen Sie möglicherweise mehrere Beratungshilfescheine:
    a) Trennung, Scheidung, wenn Sie Beratung dazu benötigen, ob und wann eine Trennung oder Scheidung überhaupt sinnvoll ist, z.B. bei kurzen Ehen, vor dem Rentenalter oder bei ausländischen Recht.
    b) Sorge-, Umgangsrecht
    c) Wohnung, Hausra
    d) EhegattenunterhaltGüterrechtZugewinn
    Vermögensauseinandersetzung
  10. Sobald Ihnen der Beratungshilfeschein erteilt wurde, vereinbaren Sie bei uns einen Termin. 
  11. Wurde Ihr Antrag abgelehnt, informieren Sie uns sofort, damit Sie kein Fristen verpassen.
  12. Die sofortige Bearbeitung Ihrer Angelegenheit ohne Beratungshilfeschein und die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe ist uns nicht zumutbar. Die Gerichte lehnen den aufwändigen nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe oft ab, weil
    a) die Beratung angeblich nicht erforderlich gewesen sei,

    b) in der gleichen Sache bereits Beratungshilfe bewilligt war,
    c) der Antragsteller nicht bedürftig genug gewesen sei, oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Antragstellung verbessert hätte.
    Ob Ihnen nachträglich Beratungshilfe bewilligt wird, ist für uns nicht erkennbar. Wir werden daher erst nach Vorlage eines Beratungshilfescheins tätig.
  13. Es ist gerade in Coronazeiten nicht leicht den Beratungshilfeschein zu erhalten. Falls Sie diesen Aufwand nicht betreiben wollen, fragen Sie uns, welche Gebühren wir für die Beratung berechnen.

Merkblatt des Amtsgerichts zum Antrag auf Beratungshilfe

Amtsgericht Jülich
Wilhelmstraße 15
52428 Jülich
Tel.: 02461/681-0
Fax.: 02461/681-164
 
Zur Vermeidung von Nachfragen und zügigen Sachbearbeitung wird um Beachtung nachstehender Hinweise gebeten.
 
Weitere Hinweise finden Sie auf Seite 4 bis 7 des Antragformulars (diese Seiten müssen nicht miteingereicht werden). Das Antragsformular kann auch online bezogen und ausgefüllt werden.
 
  1. Sofern das Beratungsbedürfnis auslösender Schriftverkehr vorliegt, ist auch dieser einzureichen.
  2. Es bedarf der Angabe wie und auf welchem Weg bereits eigene Bemühungen zu Lösung des Problems erfolgten. Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass ein eigenes schriftliches Bemühen regelmäßig erwartet werden kann. Sofern ein Ausnahmefall vorliegen soll, ist dies zu begründen. (Unser Hinweis dazu: Es kann gefährlich sein, selbst ohne anwaltliche Beratung etwas zu schreiben! Rufen Sie uns besser an.)
  3. Feld AIn eindeutigen Fällen (z.B. Trennungsunterhalt, fristlose Wohnungskündigung, etc.) reicht eine stichwortartige Benennung aus. Im Zweifelsfall wird um entsprechende Sachverhaltsdarstellung gebeten. Sofern Sachverhaltsdarstellung in gesondertem Schreiben oder durch Schriftverkehr erfolgt, ist ein alleiniger Verweis darauf nicht zulässig, es bedarf zumindest der stichwortartigen Benennung.
  4. Feld BDiese Angaben sind zwingend.
  5. Feld CEs bedarf der Vorlage des Einkommensnachweises (Lohnabrechnung/ALG-Il oder Rentenbescheid, Krankengeld etc.) für den Monat der Antragstellung. Sollte dieser noch nicht vorliegen, dann der für den Vormonat. Bei wechselnder Höhe sind die Belege der letzten 3 Monate einzureichen.
  6. Feld DDie Mietzahlung ist nachzuweisen (Mietvertrag und Kto-Auszug). Sofern die Wohnung mit weiteren über ein eigenes Einkommen verfügende Personen bewohnt wird ist anzugeben, in welcher Höhe diese sich an der Miete beteiligen. Sofern keine gleichmäßige Verteilung auf alle Einkommensbezieher erfolgt, ist dies zu begründen/nachzuweisen.
  7. Feld EUnterhaltszahlungen sind nachzuweisen (Kto-Auszug).
  8. Feld FDiese Angaben sind zwingend erforderlich, Nichtzutreffendes ist gegebenenfalls zu streichen. Bei Kfz bedarf es der Angabe Marke, Typ, Motorisierung, Baujahr, km-Stand 
  9. Feld GDen Antragstellern wird ein Grundfreibetrag zur Deckung des täglichen Bedarfs gewährt. Hierunter fallen auch Telekommunikationskosten und Stromkosten (sofern nicht zur Warmwasserbereitung). Diese Ausgaben brauchen hier daher nicht angeführt zu werden.
    Sofern Heizung/Warmwasserbereitung mit Gas oder Strom erfolgt ist dies hier anzugeben/nachzuweisen. 
    Ausgaben, welche nicht zur Bestreitung des täglichen Bedarfs erforderlich sind (Fitnesscenter, Streamingportale, etc.) sind nicht anrechnungsfähig und brauchen nicht angeführt zu werden.
    Geltend gemachte Belastungen sind in Höhe und Grund (z.B. Versicherungspolice, Darlehensvertrag, etc.) und tatsächlicher Leistung (Kto-Auszug, Quittung) nachzuweisen. 
    Im Falle von Darlehensraten ist zu erklären/nachzuweisen aus welchem Grund das Darlehen aufgenommen wurde.
    Das bloße Einreichen der Belege und Kto-Auszüge ohne entsprechende Angabe im Antragsformular ist nicht ausreichend.
  10. Es ist hilfreich die Belege zu beziffern und die jeweilige Bezugsziffer im Antrag anzuführen, auf den Kontoauszügen ist daneben eine farbige Markierung hilfreich.

Anwaltskanzlei

Dr. Beck GbR

52428 Jülich

Neusser Straße 24

Tel. 02461 9355-0

Fax 02461 9355-10

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anwalt@advobeck.de

von 8.00 bis 17.00 Uhr

und nach Vereinbarung

Notdienst 02461 4088

Unsere Auszubildenden belegen bei der Prüfung zur RA-Fachangestellten meist sehr gute Plätze.

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