Anwaltskanzlei Dr. Beck GbR Rechtsanwälte u. Fachanwälte
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PoliScan - immer noch angreifbar...

Auch bei der Software Version 1.5.5. sind - entgegen der Hoffnung des Herstellers - Fehlzuordnungen aufgrund fehlerhafter Positionierungen von Auswertschablonen nicht ausgeschlossen.

 

Die Erfolgsaussichten eines Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid kann nach gewährter Akteineinsicht von uns beurteilt werden. 

 

Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend, sich bereits bei Erhalt eines Anhörungsbogens / Bußgeldbescheid sofort mit uns - unverbindlich - in Verbindung zu setzen. Oder Sie senden uns unverbindlich den Anhörungsbogen/Bußgeldbescheid mit einer Rückrufnummer.

 

Entweder per Mail an anwalt@advobeck.de oder per Fax an 02461.935510. 

 

Wir melden uns! 

Aktueller Hinweis Dezember 2012

 

Mit klaren und deutlichen Worten begründet das Amtsgericht Aachen (444 OWi-606 Js 31/12-93/12) in der Entscheidung vom 10.12.2012 den Freispruch bei der mit dem Messgerät PoliScan Speed durchgeführten Messung. 

 

Hier finden Sie die Entscheidung: (entnommen NRWE)

Messung PoliScan Speed
Amtsgericht Aachen, 444 OWi-606 Js 31:12[...]
PDF-Dokument [93.8 KB]

Aktueller Hinweis Oktober 2012

 

Das Amtsgericht Jülich hat am 04.10.2012 das Verfahren gegen einen Betroffenen, der auf der A44 Autobahnkreuz Jackerath von der PoliScan Speed mit einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden sein soll, gemäß § 47 II OWiG eingestellt. 

 

Grund dafür war eine vom Sachverständigen festgestellte Diskrepanz bei der Höhe des Auswerterahmens. Anfragen beim Hersteller und der Pysikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) zu den Auswirkungen einer Überschreitung der in der Bedienungsanleitung angegebenen Höhe von 100 cm blieben unbeantwortet. Die damit verbundene Unaufklärbarkeit führte somit zu Einstellung. 

 

Dies zeigt, dass Fehlzuordnungen auch bei der Software Version 1.5.5. unter bestimmten Umständen immer noch möglich sind. Es empfiehlt sich daher weiterhin gegen Bußgeldbescheide aufgrund einer Messung mit PoliScan Speed EINSPRUCH einzulegen. 

Aktueller Hinweis Dezember 2011

 

Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (Az.: 7 OWi 450 Js 14650/11) wurde ein Betroffener aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Grund war das im Bußgeldverfahren eingeholte Gutachten, bei dem festgestellt wurde, dass die Rahmenhöhe die herstellerseitig zulässigen Höhe von 80 - 90 cm um 11 cm überschritten wurde und die Gründe für diese Diskrepanz nicht anhand der zu Verfügung stehenden Messdaten aufgeklärt werden konnten. 

 

Daher empfiehlt es sich auch bei der PoliScan mit der Software Version 1.5.5. Einspruch einzulegen, da Fehlzuordnungen unter bestimmten Umständen nach wie vor nicht ausgeschlossen werden können.

Aktueller Hinweis Juli 2011

 

Nach aktuellen Informationen soll es auch bei der Software Version 1.5.5. vermehrt zu Fehlzuordnungen kommen. 

 

Aus diesem Grund hat der Hersteller in einer Stellungnahme vom März 2011 ausgeführt: 

 

"Selbstverständlich ist ein Betreiber in einem solchen Fall gehalten, dies umgehend dem Hersteller zu melden und die Messreihe bis zur Klärung der Sitution nicht zu verwenden."

 

Mögliche Zuordnungsfehler sind nur dem Meßfoto zu entnehmen, so dass wir Ihnen dringend empfehlen, bei jeder angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Einspruch einzulegen und Akteneinsicht beantragen zu lassen. 

 

Aktueller Hinweis: November 2010

 

Sämtliche im Zeitraum von Anfang November 2009 bis einschließlich 22.04.2010 durchgeführten Messungen und die aufgrund dessen erlassene Bussgeldbescheide werden im Falle der Einspruchsanfechtung durch das AG Jülich gem. § 47 Abs. 2 OwiG auf Kosten der Staatskasse – ohne Auslagenerstattung – eingestellt. 

 

Grund dafür ist, dass die Originaldaten nicht verwertet werden konnten, was der Kreis Düren erst kürzlich auf Nachfrage des Amtsgerichts Jülich - es sollten diverse Sachverständigengutachten eingeholt werden - mitgeteilt hat.

 

Ohne Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid konnte man nicht in den Genuss der Einstellung kommen.

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