Anwaltskanzlei Dr. Beck GbR Rechtsanwälte u. Fachanwälte
Anwaltskanzlei Dr. Beck GbRRechtsanwälte u. Fachanwälte

Rechtsprechung Verkehrsrecht

Hier finden Sie Entscheidungen, die Ihre Unfallregulierung wesentliche beeinflussen.

OLG Köln gegen Fraunhofer

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 03.03.2009 (24 U 6/08) nochmals Stellung zur Schwacke Liste bezogen. Dem Geschädigten wurde der Schadenersatz zugesprochen, da die Anwendung der Schwacke Liste zulässig ist und es rechtsfehlerfrei ist,  wenn die Fraunhofer Tabelle nicht zur Berechnung der Mietwagenkosten hinzugezogen wird.

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht im Newsletter (07/2010) hat das AG Hamburg-Wandsbek am 22.03.2010 mit dem Urteil, Az. 716 C 450/09, die Voraussetzungen näher definiert, unter denen ein Geschädigter auf eine “ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt” verwiesen werden kann (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09). Das sei nur wie folgt möglich:

“Der Geschädigte kann nur dann bei der (fiktiven) Schadensabrechnung auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur vorauszusetzen ist. Der Schädiger muss hierbei darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Hierbei sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss dem Geschädigten im Einzelnen die Ausstattung der Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, ggf. vorhandene Qualifikationszertifikate sowie die gewährten Garantien – über die ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsstandards hinaus – im Einzelnen mitteilen. Andernfalls ist es für den Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist.

Damit der – in der Regel nicht fachkundige – Geschädigte abwägen kann, ob er der ihm genannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt einen ebenso großen Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren Stundenlohn arbeitet und ihm von der Seite des Schädigers genannt wird, müssen ihm die entscheidenden Informationen übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitgeteilt werden. “


Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht im Newsletter (07/2010) hat das AG Hamburg-Wandsbek am 22.03.2010 mit dem Urteil, Az. 716 C 450/09, die Voraussetzungen näher definiert, unter denen ein Geschädigter auf eine “ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt” verwiesen werden kann (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09). Das sei nur wie folgt möglich:

“Der Geschädigte kann nur dann bei der (fiktiven) Schadensabrechnung auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur vorauszusetzen ist. Der Schädiger muss hierbei darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Hierbei sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss dem Geschädigten im Einzelnen die Ausstattung der Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, ggf. vorhandene Qualifikationszertifikate sowie die gewährten Garantien – über die ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsstandards hinaus – im Einzelnen mitteilen. Andernfalls ist es für den Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist.

Damit der – in der Regel nicht fachkundige – Geschädigte abwägen kann, ob er der ihm genannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt einen ebenso großen Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren Stundenlohn arbeitet und ihm von der Seite des Schädigers genannt wird, müssen ihm die entscheidenden Informationen übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitgeteilt werden. “

Anwaltskanzlei

Dr. Beck GbR

52428 Jülich

Neusser Straße 24

Tel. 02461 9355-0

Fax 02461 9355-10

Durchwahlnummern

anwalt@advobeck.de

von 8.00 bis 17.00 Uhr

und nach Vereinbarung

Notdienst 02461 4088

Unsere Auszubildenden belegen bei der Prüfung zur RA-Fachangestellten meist sehr gute Plätze.

Druckversion | Sitemap
© Anwaltskanzlei Dr. Beck GbR - Rechtsanwälte - Fachanwälte - Strafverteidiger - Jülich, Düren, Aachen, Köln, Düsseldorf, Neusser Str. 24, 52428 Jülich, Tel 02461 93550, Telefax 02461 935510