Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt" wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag an Anwälte verliehen. Es gibt Fachanwälte für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht.
Fachanwalt kann nur werden, wer der Rechtsanwaltskammer zusätzliche theoretische Ausbildungen mit schriftlichen Prüfungen und eine mehrjährige praktische Anwaltstätigkeit nachgewiesen hat.
Nach Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung behält der Anwalt in Zukunft dieses Recht nur, wenn er der Rechtsanwaltskammer in jedem Jahr die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
nachgewiesen hat. Die Pflichtfortbildung für Fachanwälte hat sich ab 2015 von 10 auf 15 Stunden erhöht.
Die Fachanwaltsordnung regelt im Einzelnen, welche Voraussetzungen der Anwalt erfüllen muss, um die
Bezeichnung „Fachanwalt" führen zu dürfen.
Es darf also nicht jeder Anwalt eine Fachanwaltsbezeichnung führen. Außerdem ist das Führen von mehr als zwei Fachanwaltsbezeichnungen nicht erlaubt. Häufig werden daher
der Tätigkeit aufgezählt. Eine Zusatzausbildung steht hinter diesen Begriffen aber nicht. Diese Angeben beruhen auf einer Selbsteinschätzung der jeweiligen Anwälte.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben das Recht einen oder mehrere Fachanwaltsbezeichnungen zu führen.
Frau Silvia Rahm hat bereits zweimal die Fachanwaltslehrgänge im Familienrecht absolviert. Als Rechtsanwaltsfachangestellte kann sie keine Fachanwaltsbezeichnung führen. Sie ist seit 1989 in unserer Kanzlei tätig und hat besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Familienrechts erworben. Sie arbeitet bei uns ausschließlich in diesem Rechtsgebiet.