Haben Sie Sorgen, wenn Sie von den CD-Ankaufsabsichten der Finanzverwaltung hören? Befürchten Sie, dass es in Zukunft in keinem Land mehr ein Bankgeheimnis geben wird? Denken Sie daher über eine strafbefreiende Selbstanzeige nach?
Nach einer Selbstanzeige werden Sie zwar die hinterzogenen Steuern mit Zinsen nachentrichten müssen, haben dann aber Ruhe und können den versteuerten Rest Ihres Geldes ganz legal einsetzen. Das ist sicher besser, als ständig mit der Angst vor Entdeckung zu leben und die Lösung dieser Probleme Ihren Erben zu überlassen.
Ab einem Betrag von 100.000,00 € hinterzogener Steuer haben Sie mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab einer Million € hinterzogener Steuern hätten Sie die Strafe in der Regel abzusitzen.
Falls Sie beabsichtigen Selbstanzeige zu erstatten, sollten Sie sofort den Rat eines Anwalts einholen. Rechtsfragen wie die strafrechtliche Verjährung und die steuerliche Festsetzungsverjährung sowie die praktische Abwicklung der abzugebenden Erklärungen sind vorab zu klären.
Wenn Sie ohne Beratung aus Unkenntnis heraus eine unvollständige oder halbherzige Selbstanzeige abgeben, oder gar beim Zusammenstellen der Unterlagen erwischt werden, zahlen Sie die Steuern nach, erreichen aber die gewünschte Straffreiheit nicht.
Kündigen Sie daher niemandem Ihre beabsichtigte Selbstanzeige an, nicht der Rechtsschutzversicherung und nicht Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt. Sprechen Sie auch Ihren Steuerberater noch nicht darauf an.
Der Bundestag hat am 17.03.2011 die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige verschärft. Straffreiheit wird künftig schwerer zu erlangen sein und wird oft teurer.
Seit dem 1. Januar 2015 sind die Voraussetzung der strafbefreienden Selbstanzeige erneut verschärft. § 398a AO sieht vor, dass ein Zusatzbeitrag von 10 Prozent an die Staatskasse zu entrichten ist, wenn der Hinterziehungsbetrag den Betrag von 25.000,00 Euro übersteigt (früher 5 Prozent ab 50.000,00 Euro). Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000,00 Euro beträgt der Zusatzbeitrag 15 Prozent und steigt bei einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000,00 Euro auf 20 Prozent an.
Darüber hinaus entfaltet die Selbstanzeige ab 2015 nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn die Einkünfte für die vergangenen 10 Jahre nacherklärt werden (bis 2014 waren es nur 5 Jahre). Außerdem ist nun eine Selbstanzeige nicht mehr zulässig, wenn ein Fahndungsprüfer oder ein Amtsträger zur USt-/LSt-Nachschau erschienen ist.
In diesen Fragen berät Sie bei uns Rechtsanwalt Dr. Beck.