Das OLG Hamm hat die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments in einem Verfahren überprüft.
Dabei führte das Gericht aus, dass es bei aus mehreren Blättern bestehenden Testamenten ausreichend sein kann, wenn auf dem letzten Blatt die Unterschrift des Erblassers vorhanden ist. Maßgebend für die Wirksamkeit des Testaments sei ein enger Zusammenhang und die einheitliche Erscheinung der Erklärung. Fehle der innere Zusammenhang bei mehreren aufgefundenen losen Blättern, so könne grds. nur das Papier, das vom Erblasser auch tatsächlich unterschrieben worden ist, Rechtswirkungen als Testament entfalten. Diesen inneren Zusammenhang verneinte das Oberlandesgericht in diesem Verfahren
Mietschulden des Erblassers
Nach der Entscheidung des BGH vom 23.01.2013 sind Mietschulden eines Erblassers Nachlassverbindlichkeiten, für die man eine Bschränkung der Haftung auf den Nachlass erreichen kann.
Entscheidung (Entnommen der BGH Website)