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Einen Unterhaltsvorschuss vom Staat gab es bislang nur bis zum 12. Lebensjahr. Das ändert sich zum 01. Juli. Der Vorschuss wird künftig bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Auch die maximale Bezugsdauer von sechs Jahren entfällt.
Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV hatte bereits 2014 mit ihrer Forsa-Umfrage auf Probleme im Regulierungsverhalten der Versicherer aufmerksam gemacht. 70 Prozent der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gaben an, dass sich das Regulierungsverhalten in den letzten fünf Jahren etwas oder sogar deutlich verschlechtert habe. Es werde knallhart kalkuliert, ob es günstiger sei zu regulieren, oder abzuwarten, wer denn wirklich Klage erhebt, so der Vorsitzende der AG Verkehrsrecht, RAuN Jörg Elsner. Angesichts der Umfrageergebnisse bezweifelte die Vorsitzende der AG Versicherungsrecht, RAin Monika Maria Risch, dass der Geschädigte ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes tatsächlich alle ihm zustehenden Ansprüche erhalte. Zu diesem Ergebnis kommt offenbar auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Es empfiehlt, „im Streitfall einen Rechtsanwalt zu konsultieren“, wie in der aktuellen Ausgabe des SPIEGELs berichtet wird.
Wenn Sie bei einer Online-Scheidung nicht umfassend beraten werden, gehen ein großes Risiko ein:
Allein das Ausfüllen eines „Online-Scheidungsformulars“ entbindet Rechtsanwälte nicht von ihrer Beratungspflicht, wenn die vertretene Partei Beratungsbedarf erkennen lässt.
Die beklagte Anwaltskanzlei wirbt im Internet unter der Überschrift „Scheidung Online“ damit, dass eine bundesweite Ehescheidung ohne Anwaltsbesuch zu den geringstmöglichen Kosten von Fachanwälten durchgeführt werden kann. Die Klägerin benutzte das auf der Homepage zur Verfügung gestellte Online-Formular und gab darin u.a. an, dass wechselseitig auf Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich verzichtet werden sollte. Entsprechend wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen.
Das Gericht gab dem Schadensersatzbegehren der Klägerin Recht: Die Bedeutung und Tragweite des Vergleichs seien der aus Russland stammenden Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung nicht bewusst gewesen. Der Anwalt habe hier eine Beratungspflicht gehabt, der er nicht nachgekommen sei.
Die Beklagte wurde daher zum vollumfänglichen Ersatz jeglicher Schäden verurteilt, die aus dem fehlerhaften Vergleich hervorgehen.
LG Berlin, Urt. v. 05.06.2014 - 14 O 395/13
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Am 21.06.2012 ist die Verordnung, (EU) Nr.1259/2010) auch ROM III- Verordnung, genannt in Kraft getreten. Wichtige Änderung bei der Scheidung von türkisch-türkischer Ehen in Deutschland. Wohnen beide Eheleute in Deutschland, gilt ab dem 21.6.12. für die Scheidung nur noch deutsches Recht.