Die meisten Bußgeldbescheide (56 %) sind fehlerbehaftet. Wir finden für Sie diese Fehler und erreichen in vielen Fällen die Einstellungen des Verfahrens.
Wichtiger Hinweis:
Als Betroffener oder Beschuldigter müssen Sie gegenüber der Polizei zur Sache keine Angaben machen, ohne vorher Ihren Anwalt zu fragen.
Sagen Sie nichts! Sie wissen nicht, was davon später in der Akte steht.
Wir vertreten Sie bei allen Problemen aus dem
Fahrerlaubnisrecht
Fahrverbot
Entzug der Fahrerlaubnis
Ordnungswidrigkeitenrecht
Geschwindigkeitsüberschreitung
Rotlichtverstoß
Abstandsunterschreitung
Verkehrsstrafrecht
Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht)
Trunkenheit im Straßenverkehr
Fahren ohne Fahrerlaubnis
fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
Um das beste Ergebnis für Sie herausholen zu können, setzen Sie sich sofort mit uns unverbindlich in Verbindung.
Frau Kremer Tel. 02461 9355-20
Aktueller Hinweis
Leivtec XV3 - und es gibt doch Zweifel ... - immer noch ...
Lange Zeit galt das Messverfahren Leivtec XV3 als zuverlässig und Gerichte sahen keinen Anlass - da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt - überhaupt einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens statt zu geben. Anders das Amtsgericht Jülich in einem von uns geführten Verfahren, nachdem ein über 50 Seiten umfassender Beweisantrag im Rahmen der Hauptverhandlung gestellt wurde.
Das Amtsgericht Jülich hat in seinem Urteil vom 08.12.2017 entschieden, dass bei der Zulassung des Geschwindigkeitsmessgerätes LEIVTEC XV3 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Aus diesem Grund sind derartige Geschwindigkeitsmessungen nicht verwertbar. Wir raten Ihnen, gegen entsprechende Bußgelbescheide Winspruch einzulegen.