Anwaltskanzlei Dr. Beck GbR Rechtsanwälte u. Fachanwälte
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juris BFH-Rechtsprechung

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Bestätigungsanfrage (Thu, 09 Oct 2025)
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.(Rn.1)
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Zur Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010 (Do, 09 Okt 2025)
NV: Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 entfällt die Grenzgängereigenschaft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres nur dann, wenn eine Person an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).(Rn.5)(Rn.8)(Rn.16) Eine Reduzierung dieser 60 Nichtrückkehrtage aufgrund einer Erkrankung sieht das DBA-Schweiz 1971/2010 nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor.(Rn.10)(Rn.12)
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Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP (Do, 09 Okt 2025)
1. NV: Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt.(Rn.8)2. NV: Die Anhörungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und ist daher unzulässig, wenn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen ...
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kein Erfordernis der Anforderung einer Lesebestätigung bei Übersendung eines Einspruchs per E-Mail (Do, 09 Okt 2025)
Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.(Rn.24)
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Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Do, 09 Okt 2025)
1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.(Rn.24)2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern ...
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